Satzung des Vereins „Defacto-Art e.V.“ in der Fassung vom 02.02.2022

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der europäischen,
künstlerischen Kommunikation, der Völkerverständigung, der Kunst- und
Kulturaktivitäten und kultureller Zwecke, und zwar der Kunst, sowie die
Förderung kultureller Betätigungen.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch

  • Durchführung von Kunstausstellungen, Symposien, Workshops und sonstige Veranstaltungen im Bereich der Kunst.
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten für Künstler zum Zwecke der künstlerischen Betätigung.

 

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Defacto Art“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz:
Eingetragener Verein (e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche
Zwecke, i. S. des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke AO (Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und der Kulturausschuss. Im Falle einer Ablehnung erfolgt keine Begründung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Die Vereinsmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet und haben die Vereinssatzung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten.
  5. Juristische Personen müssen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft das Original oder die öffentlich beglaubigte Kopie des Beschlusses der satzungsgemäßen Beschlusskörperschaft beilegen, wodurch der Beitritt beschlossen ist.
     

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss eines Mitglieds oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands oder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen diesen Ausschluss steht dem/der Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstands zulässig, wenn das Mitglied den Beitrag bis Ende Januar des laufenden Jahres nicht gezahlt hat (s. auch § 6). Eine letztmalige Zahlungsaufforderung erfolgt per Mahnung. Die Zahlung des  Mitgliedsbeitrages ist bis spätestens Ende Februar vorzunehmen, ansonsten ist die Mitgliedschaft erloschen.
     

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall eine Minderung zu gewähren. Die Mitglieder teilen selbständig dem Verein mit, wenn die Gründe für eine Minderung entfallen. Der volle Beitrag ist dann ab dem Folgejahr zu zahlen.
 

§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung
  • der Kulturausschuss
     

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des  Ausgeschiedenen. Das durch Vorstandsbeschluss gewählte VS-Mitglied soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht einschließlich des/der Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern:

    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeisterin
    • dem/der 1. Beisitzer/in
    • dem/der 2. Beisitzer/in

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen sich der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
  4. Unterschriftsberechtigt sind der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Kontovollmachten erhalten nur der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand.
  6. Die Arbeiten/Aufgaben wie z. B. Terminüberwachung, Führen des Mitgliederverzeichnisses, Archivverwaltung, Herausgabe von Publikationen, Vorbereitung/Mithilfe von Veranstaltungen, Schriftwechsel, sonstige im Rahmen der Vorstandsarbeiten anfallende Aufgaben werden im Vorstand entsprechend den Gegebenheiten verteilt und erledigt.
  7. Der/die Schatzmeister/in erledigt in der Regel alle Aufgaben, die der Verwaltung der Kasse verbunden sind, wie z.B. Überweisungen, Bareinnahmen und -auszahlungen, Kassenbuchführung, Kontoführung, Vermögensverwaltung und Jahresabschlüsse.
  8. Die Vorstandssitzungen sind incl. aller Beschlüsse protokollarisch festzuhalten.
  9. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  10. Der Vorstand kommt turnusmäßig mehrmals im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  11. Der Vorstand kann jederzeit zu den Sitzungen Mitglieder hinzuziehen, die aber nicht stimmberechtig sind.
     

§ 9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Jahr, und zwar entweder
per E-Mail oder per Brief – mit einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag der Absendung – und mit Angabe der Tagesordnung im 1. Quartal des Jahres einberufen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über

  1. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
  2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr einschließlich einer Einnahmen-/Ausgabenaufstellung
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Abänderung der Satzung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder
  5. die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder
  6. die Festlegung des Mindestbeitrages
  7. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnungaufgenommen worden sind. Außer den Tagesordnungspunkten, die mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, sind alle übrigen Punkte mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift incl. der gefassten Beschlüsse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
     

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen, und zwar –
entweder per E-Mail oder per Brief – mit einer Frist von 7 Tagen ab dem Tag der Absendung und mit Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung
gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als wirksam. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift incl. aller Beschlüsse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem /der stellvertretenden Vorsitzenden – entweder per E-Mail oder per Brief – mit einer Frist von 7 Tagen ab dem Tage der Absendung und mit der Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzurufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der Tagesordnung stehen, die mit der Einladung festgelegt ist.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift incl. aller Beschlüsse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
     

§ 12 Kulturausschuss

  1. Der Ausschuss wird auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Der Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es soll mindestens ein Vorstandsmitglied dem Ausschuss angehören. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
  2. Der Ausschuss tritt mindestens 4x jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es können zu den Sitzungen auch Mitglieder eingeladen werden, in Ausnahmefällen auch Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Aufgaben des Ausschusses:
  • Beratung dem Vorstand gegenüber in allen wichtigen Angelegenheiten
  • Annahme von Anträgen für Veranstaltungen in der Galerie
  • Sichtung von künstlerischen Arbeiten
  • Entscheidung über Anträge der Mitglieds-Bewerbungen
  • Sammeln von Vorschlägen und Listen („Einblicke“)
  • Begutachtung von Kunstwerken für vorgesehen Ausstellungen
  • Impulse geben
  • Kunstrichtungen des Vereins
  • Kunstgespräche
  • Besuche bei Nachbarvereinen oder Ausstellungen
  • Entwickeln von Visionen, Projekten u.v.m.

Dem Vorstand ist über die Entscheidung des Ausschusses Bericht zu erstatten.
 

§13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
     

§ 14 Auflösung und Vermögensverwendung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit, Lübeck zuzuführen und für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden.
  3. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
     

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 

Lübeck 02.02.2022

 

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